Das SGB II erlaubt es in seinen Regelungen zum Sozialrecht, für alle durch eine Behörde ergangenen Bescheide einen Überprüfungsantrag zu stellen. Dieser Antrag muss jedoch konkret begründet werden. Das entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem Urteil vom Februar 2016.

Keine pauschale Anfechtung von Bescheiden

Es gilt im Sozialrecht der Grundsatz, dass die Empfänger von Bescheiden diese immer überprüfen lassen können. Dieses Recht haben sie auch dann, wenn sie einen Widerspruch nicht rechtzeitig eingelegt haben. Damit können sich Überprüfungsanträge auch gegen rechtskräftige Bescheide richten. Sie müssen allerdings konkret begründet werden. Einige Empfänger von Bescheiden fechten diese pauschal an, damit haben sie keinen Erfolg.

Zum konkreten Fall

Im verhandelten Fall hatte ein junger Mann nach seinem Aufenthalt in einer Jugendhilfeeinrichtung die erste eigene Wohnung angemietet und dafür vom Jobcenter neben der Grundsicherungsleistung auch ein Darlehen erhalten, mit dem er die Mietkaution stellte. Der spätere Kläger legte gegen die entsprechenden Bescheide keinen Widerspruch ein, beantragte aber einige Monate später mithilfe eines Anwaltes die Überprüfung aller ergangenen Bescheide des Jobcenters. Hierzu stellte er gleichlautende, nicht begründete Überprüfungsanträge. Für das Jobcenter war nicht ersichtlich, was der Antragsteller für falsch hielt. Es lehnte daher die Überprüfungsanträge ab. Eine Rechtswidrigkeit der Bescheide wurde in den Überprüfungsanträgen nicht dargelegt. Der Antragsteller klagte daraufhin und trug im Gerichtsverfahren vor, dass seine Überprüfungsanträge gegen den Einbehalt von monatlich 35 Euro gerichtet seien. Diese hatte das Jobcenter für die Tilgung des Mietkautionsdarlehens von der Grundsicherung abgezogen, was der üblichen Vorgehensweise entspricht. Der Kläger scheiterte aber vor Gericht nicht wegen des unbegründeten Antrags, sondern weil dem Sozialleistungsträger nicht die inhaltliche Überprüfung von nicht begründeten Bescheiden zuzumuten ist. Damit begründeten die Richter am Landessozialgericht die Ablehnung der Klage.

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.02.2016, Aktenzeichen: L 11 AS 1392/13

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