Berliner Taxifahrer sind verpflichtet, ihren Fahrgästen die Möglichkeit einzuräumen, bargeldlos mit einer Debit- oder Kreditkarte zu zahlen. Das Verwaltungsgericht Berlin entschied in zwei Eilverfahren, dass diese Pflicht wirksam ist und nicht gegen höherrangiges Recht verstößt (VG 11 L 213.15, VG 11 L 216.15).
Tarifverordnung sorgt für Unmut
Seit Mai 2015 gibt es in der Landeshauptstadt eine neue Tarifverordnung für Taxiunternehmen. Demnach müssen in jedem Taxi bargeldlose Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. So ist zu gewährleisten, dass mindestens drei verschiedene, im Geschäftsverkehr übliche Kreditkarten akzeptiert werden. Des Weiteren sieht die nun gültige Verordnung vor, dass Fahrgäste nur dann befördert werden dürfen, wenn ein funktionsfähiges Abrechnungsgerät im Taxi installiert ist.
Kosten vermeintlich zu hoch
Dagegen reichten Berliner Taxifahrer Eilanträge ein, um die Regelung zumindest vorläufig außer Kraft zu setzen. Die Unternehmen führten zum einen die Kosten für die Anschaffung des Lesegerätes ins Feld, die sich auf etwa 500 Euro belaufen, zum anderen hoben sie auf die weiteren Betriebskosten ab, die sie als außerordentlich hohe Belastung einstuften. Generell liege hier eine Beeinträchtigung ihrer Berufsfreiheit vor.
Keine Verletzung der Berufsfreiheit
Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Eilanträge jedoch zurück. Die Richter begründeten dies mit der Wirksamkeit der Verordnung und erkannten keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht. So sei eine Verletzung der Berufsfreiheit nicht festzustellen, vielmehr gehe es hier um das Gemeinwohl. Da der bargeldlose Zahlungsverkehr inzwischen gesellschaftlich etabliert und durchaus üblich sei, würde eine Entscheidung im Sinne der Kläger vernünftigen Gründen widersprechen. Als weiteres Kriterium führte die Kammer das hohe touristische Anziehungsniveau Berlins an. Für ausländische Gäste erschwere sich die Zahlung von Taxifahrten, wenn keine bargeldlosen Zahlungsmöglichkeiten angeboten würden.
Kosten in überschaubarem Rahmen
Der Einlassung bezüglich der vorgeblich zu hohen Anschaffungs- und Betriebskosten für Lesegeräte folgte das Gericht ebenfalls nicht. So sei die Anmietung eines Gerätes bereits für unter 20 Euro monatlich möglich. Die Transaktionsgebühr betrage lediglich 0,10 Euro pro Fall. Überdies erfolge hier eine Kompensation der Kosten, indem ein Kreditkartenzuschlag von 1,50 Euro erhoben werden könne.
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