Das SGB II erlaubt es in seinen Regelungen zum Sozialrecht, für alle durch eine Behörde ergangenen Bescheide einen Überprüfungsantrag zu stellen. Dieser Antrag muss jedoch konkret begründet werden. Das entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem Urteil vom Februar 2016.
Monat: April 2016
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