Im Jahr 2017 gibt es einige wichtige Änderungen im Steuerrecht. Dazu gehören routinemäßige Anpassungen wie einen steigenden Grundfreibetrag und auch richtige Neuerungen. Letztere führen zu Erleichterungen für die Bürgerinnen und Bürger.
Gemilderte kalte Progression und höhere Freibeträge
Der Grundfreibetrag pro Person beträgt nun 8.820 Euro, der Kinderfreibetrag steigt auf 4.716 Euro. Dazu erhöht sich das Kindergeld um zwei Euro monatlich. Im Gegenzug steigen allerdings die Sozialversicherungsbeiträge etwas an, bei der Pflegeversicherung sind es 0,2 Prozent, bei einigen Krankenkassen kommt ein höherer Zusatzbeitrag hinzu. Um die kalte Progression – die deutlich höhere Besteuerung nach einer Lohnerhöhung – abzumildern, hat die Regierung die Eckwerte der Besteuerung geändert. Das dürfte einigen Gehaltsempfängern wirklich etwas bringen. Eine Pauschalaussage zur Entlastung ist allerdings nicht möglich, es kommt auf die konkrete Erhöhung des Einkommens und den individuellen Steuertarif an. Letzterer ergibt sich unter anderem aus den familiären Verhältnissen. Ab 2017 können zudem planmäßig nunmehr 84 Prozent der Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Die Anpassung basiert im Wesentlichen auf einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2002, in welcher die unterschiedliche Besteuerung von Renten und Beamtenpensionen als grundrechtswidrig klassifiziert worden war. Darauf folgte 2005 das Alterseinkünftegesetz, das nunmehr die steuerliche Anpassung regelt.
Spendennachweise und Strom für das E-Auto
Spendennachweise werden endlich vereinfacht, der bislang nötige obligatorische Beleg als Anlage zur Steuererklärung entfällt ab 2017. Es genügt die Erklärung einer Spende in der Einkommensteuererklärung. Gerade Freiberufler und Gewerbetreibende, die ihre Steuererklärung per ELSTER abgeben, dürften aufatmen. Achtung: Das Finanzamt kann die Nachweise im Zuge einer Prüfung nachfordern, sie müssen also wie andere Unterlagen zehn Jahre aufbewahrt werden. Eine weitere Neuerung betrifft den Strom für ein E-Auto, das häufig auf dem Gelände des Arbeitgebers tagsüber aufgeladen wird. Diese vernünftige Technik fördert nun auch das Finanzamt: Der Strom muss nun nicht mehr als geldwerter Vorteil versteuert werden, Stromtanken beim Arbeitgeber ist ab sofort steuerfrei möglich.
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